Geschäftsbedingungen
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Bestellungen und Ergänzungen dazu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Sonderbestellungen muss der Käufer eine Mengentoleranz von 10% akzeptieren.
3. Alle Preise verstehen sich ab Werk, ausschliesslich Verpackung; diese berechnen wir zu Selbstkosten und wird nicht zurückgenommen. Die Preise sind auf jeden Fall freibleibend. Ergeben sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung Kostensteigerungen, so sind wir berechtigt, die Preise dementsprechend neu zu berechnen.
4. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers; der Käufer trägt die Gefahr auch dann, wenn ausnahmsweise Frankolieferung vereinbart ist. Die Ware wird von Seiten des Verkäufers nicht versichert.
5. Die Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen rein netto. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums werden 2% Verzugszinsen über der normalen Bankrate berechnet. Alle Mahn- und lnkassospesen sind zu ersetzen. Wenn sich die Vermögenslage des Käufers verschlechtert (wenn z. B. ein Wechselprotest vorkommt, der Käufer erklärt, die Zahlungen einzustellen oder gerichtliche Betreibungen, Fakturenklagen, Exekutionen etc. vorkommen) oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, insbesondere auch später fällige Wechsel, sofort fällig zu stellen und vom Kaufvertrag zurückzutreten. Mehrere Lieferungen stellen eine Gesamtlieferung dar und damit eine Gesamtforderung. Zahlungen hierauf sind dementsprechend als Akontozahlungen auf die Gesamtlieferung zu behandeln.
6. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschliesslich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräussern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
- a) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräussern, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurses beantragt wird.
- b) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
- c) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verwahrt, nicht das Eigentum gemäss Paragraph 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäss Paragraph 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des Paragraphen 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
- d) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäss Paragraph 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. lm anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäss Lit. c) entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
- e) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet.
- f) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- g) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
- h) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
- i) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
- j) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
- k) Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
- l) Wenn nicht zu ermitteln ist, ob in der vom Käufer hergestellten Ware Metallwarenteile des Verkäufers enthalten sind, gilt der ldentitätsnachweis als erbracht, wenn der Verkäufer und die anderen Lieferanten ihre Forderungen und Eigentumsvorbehalte an einen Treuhänder zur Geltendmachung übertragen haben.
- m) Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.
7. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt, Unterbrechungen oder Verzögerungen bei der Rohstoffzufuhr, Rohstoffmangel und ähnliche Fälle entbinden uns von der Lieferverpflichtung. Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Käufers oder die begründete Besorgnis einer solchen Veränderung berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
8. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bei uns eintreffen.
9. Es gilt als vereinbart, dass allen mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften (mit Ausnahme des Eigentumsvorbehalts von Ziff. 6) schweizerisches Recht zugrunde liegt. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz der Gesellschaft, Gerichtsstand ist Wil.
HILPERTSHAUSER AG
Geschäftsbedingungen